Erste Einschätzung, keine Rechtsberatung. Diese Prüfung bildet die Punkte ab, an denen § 34 EStG in der Praxis am häufigsten scheitert. Sie ist unverbindlich, ersetzt keine Beratung im Einzelfall und sagt nichts darüber aus, wie Ihr Finanzamt entscheidet. Ob eine Kündigung wirksam ist oder was in einem Aufhebungsvertrag stehen sollte, darf nur ein Rechtsanwalt beurteilen.

1 Wofür bekommen Sie das Geld?

Begünstigt ist nur der Ersatz für Einnahmen, die Ihnen künftig entgehen – nicht das, was Sie ohnehin schon verdient hatten.

2 Wann fließt das Geld?

Die Zahlung muss in einem Kalenderjahr zusammenkommen. Eine kleine Nebenzahlung im anderen Jahr ist unschädlich.

3 Kommt genug zusammen?

Das Finanzamt vergleicht, was Sie in diesem Jahr tatsächlich bekommen, mit dem, was Sie ohne die Kündigung bekommen hätten. Nur wenn dabei mehr herauskommt, greift die Fünftelregelung.

4 Wer hat die Beendigung veranlasst?

Sie müssen unter Druck gestanden haben. Wer von sich aus geht, bekommt keine begünstigte Entschädigung.

Was der Prüfer nicht kann

Dieses Schema bildet die Punkte ab, an denen es in der Praxis am häufigsten scheitert. Es ersetzt nicht die Durchsicht Ihres Vertrags. Ob eine Zahlung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG ist, entscheidet sich an der Formulierung im Aufhebungsvertrag oder Vergleich – und an dem, was tatsächlich gezahlt wird. Ist die Fünftelregelung Ihnen viel wert, lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben. Danach lässt sich nichts mehr reparieren.

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